BAER HANDELSHAUS UND LOGISTIK GMBH I.L.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG (AGB)
Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) BAER Handelshaus und Logistik GmbH i.L. (B49)
Es gelten für Deutschland und allen Ländern unsere deutschsprachige Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Our German -speaking general terms and conditions (AGB) apply to Germany and all countries.
• I. GÜLTIGKEITSVEREINBARUNG
• Die nachfolgenden Verkauf- und Lieferbedingungen sind maßgebend für sämtliche Angebote und Auftragsannahmen, sowie für alle Lieferungen durch B49 im Geschäftsverkehr mit Kunden, die unter die Aufzählung des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB fallen. Der Kunde erkennt diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte an. Andere Bedingungen als diese, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn diese nicht ausdrücklich in anderer Form zurückgewiesen werden. Sollte der Kunde in einer nicht offensichtlich unbegründeten Weise die Wirksamkeit eigener AGB behaupten, und sollten diese im Widerspruch zu unseren VLB stehen, so tritt insoweit an die Stelle der beidseitigen Bedingungen die gesetzliche Vorschrift.
• II. ANGEBOTE UND AUFTRÄGE
• a) Alle Angebote sind freibleibend. Sämtliche Aufträge bedürfen der Annahme durch schriftliche Bestätigung von B49; im Falle der sofortigen Ausführung gilt der
Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen sind ohne schriftliche Bestätigung von B49 unwirksam.
b)
Alle Aufträge, einschließlich der Abrufaufträge, sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Auftragsbestätigung voll abzunehmen.
c) Bei
unberechtigtem Rücktritt des Kunden vom Vertrag stehen B49 Ansprüche in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens zu. B49 kann stattdessen pauschalierten Schadensersatz von 30 % des
Auftragswertes (ohne MwSt) verlangen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass B49 kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
III.PREISE
a) Alle Preise verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland netto frei Potsdam einschließlich Zoll. Verpackung, Porto und Mehrwertsteuer werden zusätzlich berechnet. Durch Eilzusendung auf Wunsch des Kunden entstehende Mehrkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. b) Den Preisen liegen die zum Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung gültigen Zollsätze und Währungsparitäten zugrunde; bei Änderungen behält sich B49 eine entsprechende Preisanpassung für Lieferungen, die mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, vor.IV. LIEFERUNG, GEFAHRENÜBERGANG
a) Wird B49 an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen - auch bei den Zulieferanten - ohne eigenes Verschulden gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um den selben Zeitraum. Von einer Verlängerung der Lieferfrist wird der Kunde umgehend verständigt. Der Kunde muss anschließend B49 schriftlich eine letzte Nachfrist von 2 Wochen setzen, bevor er etwaige andere Rechte geltend machen kann. Bei Nichterfüllung innerhalb der letzten Nachfrist muss gegenüber B49 der hierauf beruhende Rücktritt schriftlich vom Kunden erklärt werden.
b) Zu entsprechend vergütungspflichtigen Teillieferungen ist B49 berechtigt, es sei denn, die teilweise Erfüllung hat für den Kunden kein Interesse.
c) Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, so hat B49 an weiteren Lieferungen ein Zurückbehaltungsrecht.
d) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware die Geschäftsräume von B49 bzw. die Geschäftsräume des von ihr beauftragten Spediteurs verlässt. Alle
Sendungen einschließlich Rücksendungen reisen auf Gefahr des Kunden.
e) Verweigert der Kunde aus einem unberechtigten Grund, der in
seinem Risikobereich liegt, die Annahme von Lieferungen oder von Teillieferungen, so kann ihm B49 sofort ohne vorangegangene Mahnung eine Nachfrist zur Annahme setzen sowie die Ware auf
Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Verweigert der Kunde auf die Nachfristsetzung die Annahme weiter, so gilt Ziffer II c) entsprechend.
• V. ZAHLUNG
49 liefert ausschliesslich nur nach Voraus-Überweisung des Kunden (TT/A)
.Zahlungen haben innerhalb von 7 Tagen nach Proforma-Rechnungsdatum zu erfolgen. Skontovereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch B49.
• VI. EIGENTUMSVORBEHALT
• a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vorbehaltlosen Bankgutschrift der Zahlunge des Kunden Eigentum von B49.
b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht darf der Kunde die Waren lediglich im normalen Geschäftsbetrieb veräußern, und zwar seinerseits wiederum
nur unter Eigentumsvorbehalt. Der Kunde tritt zugleich schon jetzt seine Zahlungsforderungen oder sonstigen Entgeltsrechte einschließlich seiner eigenen Ansprüche aus Eigentumsvorbehalt gegen
seine Abnehmer an B49 zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung nebst Nebenforderungen ab. B49 nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Für den Fall, dass die
Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Kunde hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an
B49 ab, und zwar in Höhe des von B49 für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechneten Betrages einschließlich Umsatzsteuer. B49 nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
c) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und 950
BGB mit anderen, B49 nicht gehörenden Sachen verarbeiten bzw. verbinden. B49 steht dann ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Kunden berechneten Preises für die
Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer zu. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich für B49. Veräußert der Kunde die miteinander verbundenen oder neu hergestellten Sachen, so gilt
Absatz "b" sinngemäß.
d) Das Recht des Kunden, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiter zu veräußern oder mit anderen Sachen
zu verarbeiten/verbinden bzw. diese weiter zu veräußern erlischt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder B49 gegenüber in Zahlungsrückstand gerät. In diesem Falle kann der Kunde über
die Waren bzw. die neuen Sachen nur noch auf ausdrückliche Weisung von B49 hin verfügen. B49 kann in diesem Fall auch vom Vertrag zurücktreten und Herausgabe der Waren verlangen; zu diesem
Zweck darf B49 die Räumlichkeiten des Kunden bzw. des Empfängers jederzeit betreten.
e) Der Kunde ist verpflichtet, die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nach außen hin als solche zu kennzeichnen und sie von anderen Waren getrennt zu halten. Ferner muss er sie gegen jegliche Beschädigungsmöglichkeiten
versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung B49 zustehen bzw. dass vom Kunden die Ansprüche gegen den Versicherer schon jetzt an B49 hiermit abgetreten werden, "wobei B49
diese Abtretung bereits jetzt annimmt."
f) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Wird die Ware beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, so hat er hiervon B49 sofort schriftlich zu benachrichtigen und B49 in jeder Weise bei einer Intervention zu
unterstützen.
g) Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an B49 abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder
Verpfändung dieser Forderungen ist nur nach schriftlicher Zustimmung der B49 zulässig. Sollten beim Kunden Umstände eintreten, die nach Auffassung von B49 eine Zielgewährung nicht mehr
rechtfertigen, so hat der Kunde auf Verlangen von B49 die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde hat ferner B49 alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen
vorzulegen und zu übersenden sowie ggf. Zutritt zu den Unterlagen zu gewähren. Außerdem ermächtigt der Kunde B49 hiermit, die Forderungen unmittelbar bei Dritten im eigenen Namen geltend zu
machen.
h) Die Kosten für die Erfüllung aller vorgenannten Pflichten, für die Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie
für alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Kunde.
i) B49 verpflichtet sich, auf Verlangen des
Kunden die zur Sicherung abgetretenen Forderungen insoweit freizugeben, als deren Summe 110 % der Summe aller unbezahlten Warenrechnungen oder sonstiger Forderungen von B49 gegen den Kunden
übersteigt.
• VII. RÜCKTRITT
• falls Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, ist B49 auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und/oder die Herausgabe bereits gelieferter Ware unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche zu verlangen.
• VIII. GEWÄHRLEISTUNG
• a) Der Kunde darf die Entgegennahme oder Abnahme von Lieferungen nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.
b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel
oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
c) Sachmängel können nur
berücksichtigt werden, wenn die Teile noch nicht eingebaut sind, sich also noch im mechanischen und elektrischen Originalzustand befinden.
d) Mengen- und typenmäßige Beanstandungen sowie Beanstandungen von Teilen mit äußerlich erkennbaren Mängeln (offensichtliche Mängel) müssen
innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft der Ware schriftlich gegenüber B49 erfolgen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
e) Andere Mängel sind unverzüglich gegenüber B49 zu rügen. Diesen Mängelrügen sind beizufügen:
1. Beanstandete Teile in fachgerechter Verpackung;
2. Prüfprotokolle mit Angabe der beanstandeten Werte;
3. Angaben über die Art der Messungen.
f) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab
Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens B49 und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über
Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
g) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über
deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Sofern die Mängelrüge zu Unrecht erfolgte, ist B49 berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
h) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von B49 unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der
oben vereinbarten Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt der Gefahrenübergangs vorlag. Entsprechende
Nacherfüllung ist B49 zunächst innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
i) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer X - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
j) Ansprüche des Kunden wegen der
zum Zweck der Nacherfüllung erforderlich Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der
Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
k) Rückgriffansprüche des Kunden gegen B49 nach § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Kunden gegen B49 nach § 478 Abs. 2 BGB gilt
ferner Ziffer j) entsprechend.
l) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer X (sonstige Schadensersatzansprüche).
Weitergehende oder andere als die hier in Ziffer VIII geregelten Ansprüche des Kunden gegen B49 oder deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. m) Für Rechtsmängel gelten die obigen Bestimmungen entsprechend.
• IX. UNMÖGLICHKEIT
• Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass B49 die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden beschränkt sich jedoch auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Der Kunde wird über den Eintritt der Unmöglichkeit umgehend verständigt.
• X. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
• a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
b) Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
c) Soweit dem Kunden nach diesem Artikel X Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Artikel VIII f).
Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
•XI. WEITERE BESTIMMUNGEN
• a) Auf die in diesen VLB jeweils vereinbarte Schriftform kann nicht verzichtet werden.
b) Die
Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Gegebenenfalls werden die Parteien die unwirksame Bestimmung durch eine neue
Bestimmung ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen, tatsächlichen und rechtlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
c) Über die bisher normierten Bedingungen hieraus wird noch für alle unter die Aufzählung des § 38 ZPO fallenden Kunden als Gerichtsstand
hinsichtlich aller sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebender Streitigkeiten München bestimmt. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. B49 ist
jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
d) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit
diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).